Verzeichnis der Anteilsscheine
Die Teilhabergemeinschaft führt ein Verzeichnis ihrer Anteilsscheine. Zu jedem Anteilsschein wird vermerkt
- ob mit ihm eine Stimmberechtigung verbunden ist oder nicht,
- wem er gehört,
- ob er vollständig bezahlt ist oder zu welchem Bruchteil,
- ob er für das Verrechnungskonto einer Tauschteilnehmerin hinterlegt ist und wenn ja für welches.
Wie im Kapitel über die Tauschgemeinschaft ausgeführt, wird gegen Hinterlegung von Anteilsscheinen für ein Verrechnungskonto ein Kreditrahmen gewährt. Die hinterlegten Anteilsscheine können aus dem eigenen Besitz oder von einer Bürgin stammen.
Für ein Verrechnungskonto hinterlegte Anteilsscheine können nicht an eine andere Eigentümerin übertragen werden. Ausnahme: Die Besitzerin eines Verrechnungskontos kann die Anteilsscheine erwerben, die eine Bürgin für sie hinterlegt hat. Die Entscheidung über den Erwerb treffen die beiden betreffenden Personen.